Meldungen nach dem Todesfall
- Meldung des Todesfalls: Arbeitgeber
- Meldung des Todesfalls: Behörden und Ämter
- Finanzamt
- Zulassungsbehörde/Kfz-Abmeldung/Kfz-Versicherung
- Sozialamt
- Studienbeihilfenbehörde
- Grundbuch
- Firmenbuch
- Gewerbeinformationssystem Austria (GISA)
- Meldung des Todesfalls: Versicherungen (nicht im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger)
- Krankenversicherungsträger
- Unfallversicherung
- Pensionsversicherunsträger
- Sozialversicherung
- Sonstige Versicherungen
- Meldung des Todesfalls: Geldinstitute
- Meldung des Todesfalls: GIS (Gebühren Info Service)
- Meldung des Todesfalls: Sachwalterschaft
- Meldung des Todesfalls: Verein
- Fischereikarte
- Jagdkarte
- Vereinsregister
- Meldung des Todesfalls: Waffenbesitzkarte/Waffenpass
- Meldung des Todesfalls: Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel
Aktuelle Informationen über Meldungen nach dem Todesfall Arbeitgeber, Finanzamt, Geldinstitute etc.
Folgende Stellen werden nach der Anzeige des Todesfalls automatisch vom Standesamt verständigt:
- Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
(Nur die im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefassten Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsträger werden automatisch vom Standesamt verständigt. War die/der Verstorbene bei einer anderen Stelle versichert, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall dort selbst melden.) - Staatsbürgerschaftsevidenzstelle
- Meldebehörde des letzten Wohnsitzes
- Wählerevidenz, wenn die Verstorbene/der Verstorbene die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt und mindestens 16 Jahre alt ist
- Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht)
- Militärkommando, wenn die Verstorbene/der Verstorbene österreichischer Staatsbürger ist und zwischen 17 und 65 Jahre alt ist
- Zivildienstserviceagentur
- Statistik Austria
- Örtliches Führerscheinregister des Hauptwohnsitzes (wenn die Verstorbene/der Verstorbene älter als 16 Jahre ist)
- Jugendhilfeträger, wenn das Kind noch minderjährig ist
- Arbeitsmarktservice
Bei ausländischen Staatsangehörigen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, verständigt das Standesamt das Verlassenschaftsgericht, das für den Sterbeort zuständig ist. Dieses trifft dann die weiteren geeigneten Maßnahmen und verständigt in der Regel auch die ausländische Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat) in Österreich.
Weiterführende Links
Ausländische Vertretungsbehörden in Österreich (BMEIA)
Hinweis
Bundesministerium für Inneres
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Quelle: HELP.gv.at