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Leben in der Stadt Herzogenburg

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren

verboten:

  • täglich
    • 20 bis 8 Uhr
  • Samstag
    • ab 17 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Diesbezüglich gibt es in dieser Stadt keine Vorgaben.

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial müssen eine rötliche Hundemarke tragen. Diese erhalten Sie im Gemeindeamt oder in der zuständigen Ortsvorstehung. Nähere Informationen erhalten Sie unter der Telefonnummer: +43 2782 83315 / 71.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:

  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

Hinweis

Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.

Hundekot

Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Stadt

Altstoffsammelzentrum bei der Bodenaushubdeponie Unterwinden
Barockstraße 25
3130 Herzogenburg

Abfallarten: Sperrmüll, Bauschutt, Baum- und Strauchschnitt

Öffnungszeiten Altstoffsammelzentrum:

13. März 2023 bis 11. November 2023:

  • Montag bis Freitag
    • 13 bis 18 Uhr
  • Samstag
    • 9 bis 12 Uhr

13. November 2023 bis 16. März 2024:

  • Freitag
    • 13 bis 16 Uhr
  • Samstag
    • 9 bis 12 Uhr

Öffnungszeiten Problemstoffe (Bauhof, Kremser Straße 30, 3130 Herzogenburg)
An folgenden Tagen von 15 bis 18 Uhr:

  • 17. Juli 2023
  • 11. August 2023
  • 8. September 2023
  • 13. Oktober 2023
  • 10. November 2023
  • 15. Dezember 2023

Öffnungszeiten Baum- und Strauchschnittabholung (gegen Voranmeldung unter +43 2782 83315 / 77):

  • 7. November 2023

Kostenpflichtig: 16,00 Euro/

Holz wird auch am Altstoffsammelzentrum der Stadtgemeinde Herzogenburg während den angegebenen Öffnungszeiten kostenpflichtig (85,00 Euro/Tonne) übernommen. Größere Mengen können direkt bei der Fa. HOLZ-REC, Winkelfeldgasse 11, 3130 Herzogenburg, Montag bis Donnerstag von 7 bis 16 Uhr und Freitag von 7 bis 12 Uhr abgegeben werden.

Alte oder kaputte Kühlschränke, TV-Geräte, Waschmaschinen, Wäschetrockner und alle weiteren elektrischen Haushaltsgeräte können entweder beim Händler zurückgegeben oder am Altstoffsammelzentrum der Stadtgemeinde Herzogenburg während den Öffnungszeiten entsorgt werden.

Kontaktdaten der Stadt

Stadtgemeinde Herzogenburg
Rathausplatz 8
3130 Herzogenburg

Telefon: +43 27 82 833 15
Fax: +43 27 82 833 15 / 92

E-Mail: stadtgemeinde@gde.herzogenburg.at

Amtsstunden:

  • Montag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 12:30 bis 15:45 Uhr
  • Dienstag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 12:30 bis 14:30 Uhr
  • Mittwoch
    • 7 bis 12 Uhr
    • 12:30 bis 18:30 Uhr
  • Donnerstag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 12:30 bis 14:15 Uhr
  • Freitag
    • 7 bis 12 Uhr

Parteienverkehr:

  • Montag bis Freitag
    • 8 bis 12 Uhr
  • Montag
    • 13 bis 15:45 Uhr
  • Mittwoch
    •  13 bis 18:30 Uhr

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 15. Juni 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
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