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Erlaubte Aufschläge – EU-Roaming

Gewisse Einschränkungen und Zusatzkosten (Roamingaufschläge), die bei gleicher Nutzung im EU-Heimatstaat nicht anfallen würden, sind weiterhin möglich. Voraussetzung ist, dass Kundinnen/Kunden darüber informiert wurden.

Roamingaufschläge

Zusatzkosten für Roaming können eintreten bei:

  • Unwirtschaftlichkeit von "Roamlikeat Home" für die Betreiberin/den Betreiber von Telekommunikationsdiensten; diese/dieser muss die Verrechnung eines Aufschlags auf den Preis bei der nationalen Regulierungsbehörde beantragen (Tragfähigkeit)
  • Überwiegender Nutzung von Roaming und überwiegendem Aufenthalt im EU-Ausland, wenn die Kundin/der Kunde auf Verlangen der Betreiberin/des Betreibers kein Naheverhältnis zu dem Land, in dem der Mobilfunkvertrag abgeschlossen wurde, nachweisen kann – wenn jemand während eines Beobachtungszeitraums von vier Monaten länger im Ausland als zu Hause ist und ein größeres Datenvolumen beim Roaming genutzt hat als im Inland (FairUsePolicy)
  • Überschreitung von bestimmten Datenobergrenzen bei manchen Tarifen (das konkrete Limit muss für jeden Tarif anhand einer vorgegebenen Formel individuell von der Betreiberin/dem Betreiber berechnet werden)

Abweichende Taktung

Wenn ein Aufschlag verrechnet werden darf, gilt für diesen folgende abweichende Taktung:

  • Abgehende Telefonate: höchstens 30 Sekunden zu Beginn des Telefonats, danach sekundengenaue Abrechnung
  • Ankommende Telefonate: sekundengenaue Abrechnung
  • Datendienste: kilobytegenaue Abrechnung

Weitere Informationen zu alternativen Verträgen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

EU-Verordnung über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzten in der Union (Neufassung)                

Letzte Aktualisierung: 8. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion