Grenzüberschreitende Familienleistungen in der EU
Allgemeine Informationen
In Österreich haben grundsätzlich Personen Anspruch auf Familienleistungen, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich oder eine österreichische bzw. eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.
Hinweis
Für inhaltliche Fragen zur Familienbeihilfe steht das Familienservice des Bundeskanzleramtes zur Verfügung, erreichbar unter der kostenlosen Rufnummer 0800 240 262, von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 15:00 Uhr oder per E-Mail unter familienservice@bka.gv.at.
Zur Verkürzung der Wartezeit sollte im Zweifel vorab geklärt werden, welcher Staat für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig ist und der Antrag zuerst im vorrangig zuständigen Staat gestellt werden.
Zuständigkeit nach EU-Verordnung
Für Bürgerinnen aus EU-, EWR-Staaten und der Schweiz regelt die EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden Fällen. Diese haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf österreichische Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind jedoch ausgeschlossen und ziehen Rückforderungen nach sich. Es besteht auch keine Wahlmöglichkeit.
Nach der EU-Verordnung ist vorrangig jener EU-Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienleistungen zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). In dem Staat, in dem die Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat (Wohnortstaat), gebühren möglicherweise Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.
Wenn beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt sind, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat vorrangig zu gewähren, in dem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; das ist jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat hat möglicherweise Ausgleichszahlungen zu gewähren.
Tipp
Diese Regelungen gelten auch für getrennt lebende bzw. geschiedene Elternteile. Sonderregelungen gibt es für entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Beamtinnen/Beamte oder mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieherinnen/-bezieher etc.
Kriterien für Beschäftigung
Unter dem Begriff Beschäftigung ist gemäß der EU-Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich zu verstehen, die auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt.
Beim Kinderbetreuungsgeld ist nur eine kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit eine Beschäftigung im Sinne der EU-Verordnung. Nicht unter den Beschäftigungsbegriff fallen: Geringfügige Beschäftigungen, Erwerbstätigkeiten unter der (Kranken-und Pensions-) Versicherungspflicht-Grenze, aufrechte Dienstverträge (ohne Erwerbsausübung) oder Erwerbslücken und Dienstfreistellungen auch bei Versicherungspflicht und Entgeltfortzahlung (Sonderurlaub, Sabbatical, etc.).
Es besteht eine Ausnahme in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt. Diese Voraussetzungen sind:
- die Ausübung der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im 182-Tage-Zeitraum davor und kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum
- ein durchgehendes aufrechtes Dienstverhältnis; es ist eine Karenz-Bestätigung (bundeseinheitliches Formular) der österreichischen Dienstgeberin/des österreichischen Dienstgebers vorzulegen
- ein darüber hinaus mit der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung
Änderung der Zuständigkeit
Wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern, kann sich auch die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen ändern. Darunter fallen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland oder Beendigung einer Beschäftigung.
Hinweis
Die Änderung einer Zuständigkeit wird erst mit dem ersten Tag des nächsten Kalendermonats wirksam. Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.
Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld
Wohnt eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als in jenem, in dem ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausübt, besteht eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Wohnortstaat. Das ist der Differenzbetrag zwischen den ausländischen Kinderbetreuungsgeld-Leistungen und dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld; irrelevant ist dabei, welcher Elternteil die Leistungen beantragt oder bezieht.
Die Ausgleichszahlung wird in Österreich mit dem Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular beantragt. Wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden, verkürzt sich die Bearbeitungsdauer.
Ausgleichszahlungen zur Familienbeihilfe
Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der ausländischen Leistung und der österreichischen Familienbeihilfe. Diese wird in Österreich mit dem Antragsformular auf Ausgleichszahlung beim Finanzamt beantragt.
Tipp
Der Antrag auf Zuerkennung von Familienleistungen sollte in jenem Mitgliedstaat gestellt werden, der für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. In weiterer Folge kann der andere Mitgliedstaat, die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen.
Diese Behörde zahlt die Familienleistungen aus und leitet eine Kopie des Antrages sowie Informationen an den nachrangig zuständigen Staat weiter. Danach müssen die Eltern dem nachrangig zuständigen Staat ihre Daten bekannt geben (am besten durch Ausfüllen der dortigen Antragsformulare und Vorlegen von Nachweisen). Sobald der nachrangig zuständige Staat alle Informationen vom vorrangig zuständigen Staat erhalten hat, kann er in weiterer Folge die Höhe der Ausgleichszahlung berechnen und diese auszahlen. Eine andere Vorgehensweise der Eltern führt zu längeren Wartezeiten. Eltern müssen in beiden Staaten ihre Mitwirkungspflichten und Mitteilungspflichten erfüllen, um Verzögerungen zu verhindern.
Leistet Österreich eine Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld, so ist damit eine Kranken(mit)versicherung des nicht erwerbstätigen Elternteils bzw. des Kindes in Österreich verbunden. Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der als erster zur Erbringung der Familienleistung zuständig ist, keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Wenn Österreich nach der EU-Verordnung für die Familienleistungen zuständig ist, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, ein pauschales Kinderbetreuungsgeld zu beziehen. Für das Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld muss eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllt sein: eine sechsmonatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes.
Diese Erwerbstätigkeit muss kranken- und pensionsversicherungspflichtig sein; das heißt, dass Krankenversicherungsbeiträge und Pensionsversicherungsbeiträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtend zu leisten sind und geleistet wurden.
Weiterführende Links
- Grenzüberschreitende Sachverhalte – Wohnen und/oder Arbeiten im Ausland (→ BKA)
- Familienservice (→ BKA)
- Familienleistungen (→ Your Europe)
Rechtsgrundlagen
EU-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt