Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?
Als Arbeitsunfall gilt bei der versicherten Erwerbstätigkeit ein Unfall, der sich beispielsweise unter den folgenden Umständen ereignet:
- im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung
- bei der Arbeit im Homeoffice
- Auf dem direkten Weg vom ständigen Aufenthaltsort zur Arbeit, auf dem direkten Weg von der Arbeit zum Mittagessen oder auf dem Heimweg, wobei auch Fahrgemeinschaften geschützt sind
- Bei Schulungsmaßnahmen, die zum Erwerb konkreter beruflicher Kenntnisse dienen, wobei auch ein Unfall bei der An- und Abfahrt zur bzw. von der Ausbildungsstätte als Arbeitsunfall betrachtet wird
- Auf dem direkten Weg zu einer Ärztin/einem Arzt und zurück, wenn dadurch der direkte Weg vom ständigen Aufenthaltsort zur Arbeit oder der Heimweg unterbrochen wird (der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber muss der Arztbesuch im Vorhinein gemeldet werden)
- Auf einem Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.
- Bei der Inanspruchnahme von Interessensvertretungen oder Berufsvereinigungen (z.B. Arbeiterkammer, Gewerkschaftsbund, Innung etc.)
Kindergarten, Schule und Universität
Für Kindergartenkinder, Schülerinnen/Schüler und Studierende gilt ein Unfall dann als Arbeitsunfall, wenn er sich unter anderem
- im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul- oder Universitätsausbildung bzw. im verpflichtenden Kindergartenjahr,
- bei der Teilnahme an einer Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung,
- auf dem direkten Weg von der Wohnung oder ständigen Unterkunft zum Kindergarten bzw. Schulbesuch oder auf dem Heimweg
- bei der Ausübung einer im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit oder
- bei bestimmten Berufs(bildungs)orientierungen ereignet.
Land- und Forstwirtschaft
In einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb können Unfälle auch als Arbeitsunfälle anerkannt werden, die sich nicht unmittelbar bei der versicherten Beschäftigung ereignen. Abhängig vom geschützten Personenkreis sind dabei unter anderem folgende Tätigkeiten vom Unfallversicherungsschutz erfasst:
- Arbeiten im Haushalt der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers bzw. der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich dient
- Arbeiten im Zusammenhang mit der Beherbergung von Gästen
- Nebengewerbliche Tätigkeiten für den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten ab Hof
- Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen
- Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb
Hierbei sind sowohl die Bestimmungen des ASVG als auch des BSVG zu beachten.
Außerhalb der beruflichen Tätigkeit
Bestimmte Unfälle sind Arbeitsunfällen gleichgestellt und können in manchen Fällen auch Personen betreffen, die nicht unfallversichert sind. Als Arbeitsunfall außerhalb der beruflichen Tätigkeit gilt ein Unfall, der sich unter anderem in einer der folgenden Situationen ereignet:
- Bei Tätigkeiten, mit denen Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungs- bzw. Arbeitsmarktförderungsgesetz in Anspruch genommen werden (z.B. auf dem Weg zu einem vermittelten Vorstellungsgespräch)
- Bei einer Hilfeleistung im Unglücksfall oder beim Blutspenden
- Bei der Ausbildung, bei Übungen und im Einsatz als Mitglied bei einer der folgenden Hilfsorganisationen:
- Freiwillige Feuerwehren
- Freiwillige Wasserwehren
- Freiwillige Rettungsgesellschaften
- Österreichisches Rotes Kreuz
- Österreichischer Bergrettungsdienst
- Österreichische Wasserrettung
- Österreichische Rettungshunde-Brigade
- Lawinenwarnkommissionen
- Rettungsflugwacht
- Strahlenspür- und Messtrupps
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 8, 175, 176Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 148cBauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz